Ein Ersatzbau müsste wohl mehr oder weniger quadratisch sein, damit der grosse Grenzabstand gegen Osten oder Westen festgelegt werden kann (vgl. A143 Abs. 2 GBR). Der Erhalt und die Sanierung des denkmalgeschützten Wohnhauses sind auch ohne das geplante angebaute Wohnhaus möglich. Im Übrigen bliebe das erhaltenswerte Wohnhaus auch beim vorliegenden Projekt nicht vollständig als Baudenkmal erhalten, weil die ostseitige Laube abgebrochen werden soll. Der Denkmalschutz vermag somit keine