h) Die angeführten Interessen des Denkmalschutzes vermögen keinen Ausnahmegrund abzugeben. Selbst wenn das erhaltenswerte Wohnhaus mit den drei Wohnungen abgebrochen würde, könnte die Parzelle Nr. E.________ baulich nicht wesentlich stärker ausgenützt werden als heute. Wenn ein Ersatzbau eine klar bestimmbare Längsseite hätte, würde sich in Bezug auf den Gebäudeabstand höchstwahrscheinlich die gleiche Schwierigkeit ergeben wie beim vorliegenden Bauvorhaben. Ein Ersatzbau müsste wohl mehr oder weniger quadratisch sein, damit der grosse Grenzabstand gegen Osten oder Westen festgelegt werden kann (vgl. A143 Abs. 2 GBR).