Das erhaltenswerte Wohnhaus überschreitet den geltenden Strassenabstand von 5 m zwar. Ein Neubau mit vergleichbaren Dimensionen liesse sich jedoch ohne Weiteres so platzieren, dass alle Abstände eingehalten wären. Es besteht kein Anspruch, die reglementarische Ausnützungsziffer (AZ) voll auszuschöpfen. Die zulässige bauliche Nutzung wird nicht allein durch die AZ beschränkt, sondern ebenso durch die übrigen baupolizeilichen Masse, wozu die Grenz- und Gebäudeabstände gehören. Kann das Bauvorhaben die Abstände nicht einhalten, ist die geplante Ausnutzung der Parzelle selbst dann zu gross, wenn die AZ eingehalten oder nicht voll ausgeschöpft ist.