g) Umstritten ist, ob bei der Form und Lage der Parzelle Nr. E.________ besondere Verhältnisse vorliegen. Das Grundstück ist rechteckig und weist eine Fläche von 659 m2 auf, was nicht auf spezielle Verhältnisse schliessen lässt. Da die Strasse nördlich der Bauparzelle verläuft, muss sowohl der Strassenabstand als auch ‒ im vorliegenden Fall gegen Süden ‒ der grosse Grenzabstand eingehalten werden. Demgegenüber profitieren vergleichbare Parzellen auf der anderen Strassenseite davon, dass bei ihnen der Strassenabstand zugleich den grossen Grenzabstand ersetzt.