Aus der altrechtlichen Bebauung auf den Nachbarparzellen kann nichts zugunsten des Beschwerdegegners abgeleitet werden. Eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Gebäudeabstands lässt sich daher weder mit Blick auf die bestehende Bebauungsstruktur noch mit dem Interesse an der inneren Verdichtung rechtfertigen. Da raumplanerische Gründe bei unzähligen Parzellen angeführt werden könnten, käme eine entsprechende Ausnahmebewilligung einer unzulässigen Normkorrektur gleich.