Der Blick auf das umliegende Quartier zeigt, dass das weitere Siedlungsgebiet nicht in ähnlich dichtem Masse überbaut ist. Bereits etwas weiter östlich und nördlich erscheint die bestehende Bebauung lockerer (vgl. beispielsweise weiterer Verlauf des G.________wegs, H.________weg). Der Umschwung um das bestehende Wohnhaus auf der Parzelle Nr. E.________ erscheint nur im Vergleich zu den direkt angrenzenden Parzellen gross. Im Vergleich zur weiteren Umgebung ergibt sich bei der Parzelle Nr. E.________ keine Besonderheit. Aus der altrechtlichen Bebauung auf den Nachbarparzellen kann nichts zugunsten des Beschwerdegegners abgeleitet werden.