Die direkte Umgebung des Bauvorhabens wurde dicht mit Haupt- und Nebenbauten zugebaut, was insbesondere auch auf die Parzelle des Beschwerdeführers zutrifft. Insofern könnte auf den ersten Blick stossend erscheinen, dass der geplante Anbau mit einem weiteren Wohnhaus auf der Parzelle Nr. E.________ nicht auch möglich sein sollte. Die Bebauung auf den angrenzenden Parzellen wurde jedoch grösstenteils unter früherem Recht erstellt. Der Blick auf das umliegende Quartier zeigt, dass das weitere Siedlungsgebiet nicht in ähnlich dichtem Masse überbaut ist.