e) Die Bauabstände dienen nicht nur sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Interessen, sondern auch der Siedlungsgestaltung und dem Ortsbild. Ihnen kommt daher eine hohe Bedeutung zu. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts stellt die Missachtung von Abstandsvorschriften sogar einen erheblichen Mangel im Sinne von Art. 40 Abs. 3 BauG dar.15 Vorliegend beträgt die Normabweichung mehrere Meter und ist damit gross. Ein öffentliches Interesse am Bauvorhaben begründet noch keine besonderen