Der Beschwerdegegner bringt dagegen vor, die besonderen Verhältnisse für eine Ausnahme seien gegeben. Dazu verweist er auf die Begründung des Ausnahmegesuchs sowie die positive Beurteilung der Fachberatung. Die Bedeutung des Gebäudeabstands sei hier nicht hoch, da die Wohnhygiene und der Brandschutz gewährleistet seien. Gegenüber der Parzelle des Beschwerdeführers sei ein grösserer Abstand gewählt worden. Die Ausnützungsziffer (AZ) sei eingehalten; es werde keine grössere Ausnützung erzielt als zulässig sei.