Für ein zusätzliches Dreifamilienhaus sei das Baugrundstück einfach zu klein. Was politisch erstrebenswert, aber baurechtlich noch nicht geregelt sei, begründe keinen Ausnahmegrund. Für die angeführte innere Verdichtung bestehe im GBR keine gesetzliche Grundlage. Auch der Wunsch nach einer besseren architektonischen Lösung oder einer gewinnbringenden Ausnutzung stelle keinen Ausnahmegrund dar. Der Denkmalschutz bezwecke, das bestehende Gebäude zu schützen und nicht mittels Ausnahme zusätzliche Bauten zu ermöglichen. Das zusammengebaute Bauvorhaben passe nicht in das Quartier und die Umgebung.