c) Der Beschwerdeführer rügt, den Abstandsvorschriften komme eine hohe Bedeutung zu; die Normabweichung sei vorliegend sehr gross. Wenn die reglementarischen Grenzund Gebäudeabstände um mehrere Meter nicht eingehalten werden könnten, könne keine Rede von einer "Nichtausschöpfung der zulässigen Ausnützung" sein. Es lägen keine besonderen Verhältnisse vor. Die rechteckige Form und die Grösse der Parzelle seien nicht aussergewöhnlich und liessen problemlos eine Überbauung mit einem zonenmässigen Projekt zu. Für ein zusätzliches Dreifamilienhaus sei das Baugrundstück einfach zu klein.