Die Vorinstanz erachtete die Begründung des Beschwerdegegners als nachvollziehbar. Sie führte im angefochtenen Entscheid aus, dass eine den heutigen Ansprüchen genügende Erweiterung als innere Verdichtung unter Wahrung der denkmalpflegerischen Aspekte erfolgen solle. Öffentliche Interessen würden nicht verletzt. Das Bauvorhaben trage dem gesteigerten öffentlichen 12 Vorakten der Gemeinde pag. 100 13 Vorakten der Gemeinde pag. 94-89 RA Nr. 110/2018/164 8