Die Ausnahmebewilligung beeinträchtige keine öffentlichen oder privaten Interessen. Im Gegenteil führe das Vorhaben zu einer besseren Ausnützung der Bauparzelle, was in Übereinstimmung mit städtebaulichen und denkmalpflegerischen Anliegen stehe. Durch den Ersatz des an der Grenze stehenden Nebengebäudes mittels eines kompakteren Baukörpers in der Mitte der Parzelle werde die heutige Situation mit den allseitigen Grenzbebauungen entschärft. Auch das bestehende Wohnhaus unterschreite den jetzt massgebenden Grenzabstand um 3,37 m. Da dies vorbestehend sei, ändere sich für die Nachbarn faktisch nichts.13 Die Vorinstanz erachtete die Begründung des Beschwerdegegners als nachvollziehbar.