Resultieren würde ein nur 3,16 / 4,96 m tiefer Baukörper, der direkt an das Wohnhaus anschliesse. Eine solche Lösung würde weder den Anliegen der Denkmalpflege noch dem Erfordernis der haushälterischen Nutzung Rechnung tragen. Die einzige Möglichkeit, unter Einhaltung der baupolizeilichen Masse annähernd die zulässige Ausnützung zu erreichen, wäre ansonsten der Ersatz des bestehenden, denkmalgeschützten Gebäudes. Die "Normalbauordnung" könne der Erneuerung von bestehenden Bauvolumen in weitgehend überbauten Gebieten nicht gerecht werden. Dies treffe in erhöhtem Masse bei Baudenkmälern zu. Die Ausnahmebewilligung beeinträchtige keine öffentlichen oder privaten Interessen.