b) Der Beschwerdegegner führte im Ausnahmegesuch Gründe des Denkmalschutzes und der inneren Verdichtung an. Er machte geltend, das Bauvorhaben stelle einerseits sicher, dass das bestehende, denkmalgeschützte Wohnhaus erhalten, zeitgemäss erneuert und den heutigen Anforderungen entsprechend umgebaut werden könne. Andererseits solle das heute brachliegende Bauland im Interesse des verdichteten Bauens besser genutzt werden. Aufgrund der Lage und länglichen Form der Parzelle wäre eine Erweiterung des denkmalgeschützten Gebäudes bei Beachtung der baupolizeilichen Masse nur beschränkt möglich. Resultieren würde ein nur 3,16 / 4,96 m tiefer Baukörper, der direkt an das Wohnhaus anschliesse.