dahingehend verstanden werden, dass damit auch eine Ausnahme zur Unterschreitung des Gebäudeabstands beantragt wurde. Die Gemeinde hat das Ausnahmegesuch, das von der Projektverfasserin eingereicht wurde, zu Recht in diesem Sinne interpretiert. Die Ausnahme zur Unterschreitung des Gebäudeabstands wurde in der Baupublikation aufgeführt.12 Die fehlende Nennung des Gebäudeabstands im Ausnahmegesuch wurde damit bereits im vorinstanzlichen Verfahren korrigiert.