___ wahren. Mit dem vorgesehenen Abstand von rund 5 m bis zur Parzellengrenze wird der Gebäudeabstand zu beiden Gebäuden (Nr. 5 und 5A) um rund 5 m unterschritten. Selbst wenn aufgrund des gestaffelten Grundrisses des Bauvorhabens von einer mittleren Abstandslinie ausgegangen würde (vgl. A143 Abs. 3 GBR), wäre der Gebäudeabstand um etwa 4 m unterschritten. 3. Ausnahme zur Unterschreitung des Gebäudeabstands