Wann es in den heutigen Massen erstellt und an das Gebäude Nr. 5 angebaut wurde, ist nicht bekannt, kann aber offen bleiben. Aufgrund des erwiesenen altrechtlichen Gebäudes Nr. 5 reduziert sich der Gebäudeabstand um die entsprechende Unterschreitung, d.h. auf 13,10 m, wovon 3,10 m auf die Parzelle Nr. F.________ entfallen und 10 m auf der Parzelle Nr. E.________ eingehalten werden müssen. Mit anderen Worten muss das vorliegende Bauvorhaben zur Einhaltung des Gebäudeabstands so oder anders 10 m Abstand gegenüber der Parzelle Nr. F.________ wahren.