e) Zwischen Bauten, die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften oder Ausnahmebewilligungen den Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass der Unterschreitung des Grenzabstands (A144 Abs. 3 GBR). Der Beschwerdeführer bezweifelt, dass die Gebäude auf der Parzelle Nr. F.________ altrechtlich mit Abständen von 3,10 m und 0 m zur Parzellengrenze bewilligt wurden. Er geht davon aus, dass die Parzellierung erst später erfolgte. Dies trifft nicht zu. Auf dem Katasterplan vom 21. Januar 1929 bestanden die Parzellen Nr. E.________ und Nr. F._____