Die Gebäude auf der Parzelle Nr. F.________ halten die heute geltenden Grenzabstände zur Parzelle Nr. E.________ hin nicht ein: Das Gebäude Nr. 5 hat einen Abstand von 3,10 m (statt 5 m) zur Bauparzelle Nr. E.________, das angebaute Gebäude Nr. 5a reicht bis an die Parzellengrenze.