d) Anders verhält es sich beim Gebäudeabstand; dieser kann nicht durch Parteivereinbarung abgeändert werden, sondern muss auch im Falle eines Näherbaurechts gewahrt bleiben.8 Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Gebäuden. Er entspricht wenigstens der Summe der Grenzabstände (Anhang A144 Abs. 1 und 2 GBR). Grundsätzlich muss das Bauvorhaben gegenüber einem Hauptgebäude auf der Parzelle Nr. F.________ einen Gebäudeabstand von 15 m einhalten (Summe des grossen und des kleinen Grenzabstands). Die Gebäude auf der Parzelle Nr. F._____