Veloabstellplatz bis auf 2,35 m an die gemeinsame March heranrücken darf.6 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Näherbaurecht unzulässig sein sollte. Der Umstand, dass das Nebengebäude Nr. 5a des zustimmenden Nachbars bereits an der Parzellengrenze steht, schliesst ein Näherbaurecht zugunsten der Parzelle Nr. E.________ nicht aus. Im Gegenteil werden Näher- und Grenzbaurechte häufig gegenseitig erteilt, was nach A141 GBR auch gestattet ist. Die Gemeinde hat zu Recht festgehalten, dass für die Unterschreitung des reglementarischen Grenzabstands keine Ausnahmebewilligung erforderlich ist.7