c) Benachbarte Grundeigentümer können die Grenzabstände untereinander mit Dienstbarkeiten oder schriftlicher Vereinbarung regeln. Sie können insbesondere den Bau an der Grenze und ‒ innerhalb der zulässigen Gebäudelänge ‒ den Zusammenbau an der Grenze gestatten (vgl. A141 GBR). Ein solches Näherbaurecht wurde vorliegend schriftlich erteilt. Der Grundeigentümer der Parzelle Nr. F.________ stimmte auf dem Formular N/G Näherbaurecht/Grenzbaurecht zu, dass der Neubau bis auf 5 m und der neue 4 Baureglement der Gemeinde Ittigen vom 18. November 2008, vom Amt für Gemeinden und Raumordnung