Bei einem Bauvorhaben mit gestaffeltem Grundriss, wie er hier vorliegt, bestimmt sich die Längsseite nach der Länge des flächenmässig kleinsten Rechtecks (vgl. A131 GBR). Beim Bauvorhaben stellen somit die Nord- und Südseite die Längsseiten dar; als besonnte Längsseite gilt die Südseite. Mit dem Bauvorhaben verschiebt sich somit der grosse Grenzabstand gegen Süden, wie das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt hat.5 Dies ist unbestritten. Das Bauvorhaben reicht auf der Südseite bis rund 5 m an die Parzelle Nr. F.________ heran und unterschreitet somit den reglementarischen grossen Grenzabstand von 10 m um rund 5 m.