b) Gemäss Art. 212 GBR4 gelten in der W3 folgende Abstände: 5 m kleiner Grenzabstand, 10 m grosser Grenzabstand. Der kleine Grenzabstand wird auf den Schmalseiten und der beschatteten Längsseite des Gebäudes gemessen (Anhang A142 GBR), der grosse Grenzabstand gilt auf der besonnten Längsseite (A143 GBR). Das bestehende Wohnhaus hält den grossen Grenzabstand gegen Osten ein. Das neue Wohnhaus soll östlich an das bestehende Wohnhaus anschliessen und wird mit diesem durch das gemeinsame Treppenhaus verbunden. Bei einem Bauvorhaben mit gestaffeltem Grundriss, wie er hier vorliegt, bestimmt sich die Längsseite nach der Länge des flächenmässig kleinsten Rechtecks (vgl. A131 GBR).