2. Grosser Grenzabstand und Gebäudeabstand a) Der Beschwerdeführer rügt, zur südlich gelegenen Parzelle Nr. F.________ halte das Bauvorhaben weder den grossen Grenzabstand noch den Gebäudeabstand ein. Ein Näherbaurecht sei nicht belegt und wäre vorliegend nicht zulässig, weil auf der Parzelle Nr. F.________ bereits zu nahe an die Grenze gebaut worden sei.