Mit dem dominanten "Anbau" verstosse das Projekt gegen die Gestaltungsvorschriften. RA Nr. 110/2018/164 3 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Der Beschwerdegegner und die Gemeinde beantragen mit Beschwerdeantworten vom 17. Januar 2019 respektive 21. Januar 2019, die Baubeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 1. April 2019 zu den Beschwerdeantworten Stellung. Die Gemeinde verzichtete auf eine weitere Stellungnahme.