Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, das Bauvorhaben sei überdimensioniert, was sich an der Nichteinhaltung der baupolizeilichen Masse und den beanspruchten Ausnahmebewilligungen zeige. Im Dachgeschoss des Altbaus und des hineingreifenden Verbindungsbaus seien die minimalen Raumhöhen nicht eingehalten. Für die Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des Gebäudeabstands und des Strassenabstands bestünden keine zureichenden Ausnahmegründe. Mit dem dominanten "Anbau" verstosse das Projekt gegen die Gestaltungsvorschriften.