1. Der Beschwerdegegner ist Eigentümer der Parzelle Ittigen Gbbl. Nr. E.________, auf dem sich ein erhaltenswertes Wohnhaus von 1904 sowie Nebengebäude der früheren Hutfabrik befinden. Das bestehende Wohnhaus ist dreigeschossig und enthält auf jedem Stockwerk eine Wohnung. Die Parzelle weist eine Grundfläche von 659 m2 auf und befindet sich in der Wohnzone 3-geschossig W3. Am 19. März 2018 reichte der RA Nr. 110/2018/164 2