Der Gesamtentscheid umfasst - die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG für das Erstellen von Stützmauern - die Ausnahmebewilligung nach Art. 24e RPG für die Hundehaltung in der Landwirtschaftszone (maximal acht Hunde), das Errichten eines Geheges für die Hundehaltung und das Aufstellen eines Gerätehauses - die Baubewilligung nach Art. 32 Abs. 1 Bst. a BauG