1. Die Beschwerde vom 17. Dezember 2018 wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung des AGR vom 15. Oktober 2018 aufgehoben wird, soweit damit die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG verweigert wird, und die Ziff. 5.1 und 5.2 (Bauabschlag und Wiederherstellungsverfügung) des Bauentscheids der Gemeinde Walliswill bei Wangen vom 20. November 2018 aufgehoben werden. Den Beschwerdeführenden wird die Gesamtbewilligung für ihr Bauvorhaben gemäss Baugesuch, Situationsplan und Projektplan vom 7. November 2017 erteilt.