Die übrigen Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin 2 haben in der Folge nicht widersprochen. Die Beschwerdegegnerschaft gilt somit nicht als unterliegend und hat deshalb keine Verfahrenskosten zu tragen. Die Beschwerdeführenden dringen im Ergebnis zwar mit ihrer Beschwerde grundsätzlich durch. Dies hängt aber vorab damit zusammen, dass sie im Beschwerdeverfahren zum ersten Mal offengelegt haben, wo die übrigen Hunde untergebracht sind, und ausdrücklich erklärt haben, nur noch maximal acht Hunde an der J.________strasse zu halten. Sie haben mit ihrer Beschwerde somit ein neues Betriebskonzept vorgelegt.