Laut Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Beschwerdegegnerschaft hat sich lediglich insoweit am Beschwerdeverfahren beteiligt, als sie an ihrer Einsprache festgehalten hat. Am Augenschein hat die Delegation der Beschwerdegegnerschaft dem neuen Betriebskonzept ausdrücklich zugestimmt. Die übrigen Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin 2 haben in der Folge nicht widersprochen.