festgehalten werden, dass dem Vorhaben nun die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone und damit auch die Baubewilligung erteilt werden kann. Die Bewilligung für die Auslaufgehege fällt gemäss Art. 42b Abs. 7 RPV von Gesetzes wegen dahin, wenn die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Art. 24e RPG nicht mehr erfüllt sind. Die Auflagen zur Lärmminderung, die die KAPO in ihrem Fachbericht formuliert, erscheinen sinnvoll und verhältnismässig. Sie werden deshalb in die Gesamtbewilligung aufgenommen.