Mit dem AGR kann deshalb festgehalten werden, dass sie dem Tierwohl dienen und deshalb einer Ausnahmebewilligung unter diesem Aspekt nichts entgegensteht. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der angrenzenden Grundstücke wird durch das Bauvorhaben nicht tangiert und es sind auch keine Fruchtfolgeflächen betroffen. Weitere überwiegende Interessen, die dem Bauvorhaben entgegenstehen würden, sind weder dargetan noch ersichtlich. Mit dem AGR kann deshalb 14 Protokoll des Augenscheins vom 26. März 2019, S. 10 am Ende 15 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1)