Die ursprünglich für 17 Hunde konzipierten Hundegehege sind für die verbleibenden acht Hunde zwar eher grosszügig dimensioniert. Angesichts des Umstandes, dass Hunde täglich im Freien und entsprechend ihren Bedürfnissen ausgeführt werden, zumindest aber täglich Auslauf haben müssen (vgl. Art. 71 Abs. 1 und 2 TSchV15) und unter Berücksichtigung des Richtmasses für die Mindestfläche von Auslaufgehegen16 erscheinen sie aber nicht als überdimensioniert. Mit dem AGR kann deshalb festgehalten werden, dass sie dem Tierwohl dienen und deshalb einer Ausnahmebewilligung unter diesem Aspekt nichts entgegensteht.