Auf dieser Erklärung sind sie zu behaften. Die Delegation der Beschwerdegegnerschaft erklärte sich am Augenschein mit diesem Betriebskonzept einverstanden und der Vertreter des AGR hielt fest, unter diesen Rahmenbedingungen könne nachträglich die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt werden.14 Weiter wies die Beschwerdegegnerin 6 darauf hin, dass sie seit ihrer Rückkehr aus den Ferien keinen Lärm mehr festgestellt habe. Auch der Beschwerdegegner 3 bestätigte, dass sich der Hundelärm gebessert habe und nun akzeptabel sei.