e) Erst aufgrund der Einsprachen erfuhr das AGR die Anzahl der gehaltenen Hunde. Da die KAPO in ihrem Fachbericht die Störung durch die fragliche Hundehaltung mit 17 Tieren mehr als geringfügig störend beurteilte und lediglich acht Tiere als zulässig erachtete, beurteilte das AGR die Hundehaltung zwar als grundsätzlich negativ standortgebunden, aufgrund entgegenstehender Interessen (Lärmimmissionen) verweigerte es aber mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone.