Ihre Einsprache richtete sich einzig gegen das Gehege für die Hunde und den damit verbundenen Lärm. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der angrenzenden Grundstücke wird durch die geplanten Stützmauern nicht tangiert und die Identität der Umgebung bleibt im Wesentlichen erhalten, da die Veränderungen nicht erheblich sind. Weitere überwiegende Interessen, die dem Bauvorhaben entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Die Beurteilung des AGR in seiner ersten Verfügung vom 17. November 2017 überzeugt deshalb hinsichtlich der Stützmauern nach wie vor. Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG für das Erstellen von Stützmauern kann deshalb erteilt werden.