Bauzone vorbehältlich allfälliger Einsprachen. Es führte unter anderem aus, zur Sicherung des Geländes seien Stützmauern in Form von Steinkörben geplant. Die Liegenschaft sei vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig erstellt worden. Art. 24c RPG sei somit anwendbar. Änderungen am äusseren Erscheinungsbild seien nur zulässig, wenn sie nötig seien. Das Bauvorhaben erfülle die Anforderungen. Die Veränderungen in der Umgebung seien nicht erheblich. Das Erstellen der Stützmauern wurde von den Einsprecherinnen und Einsprechern nicht bestritten. Ihre Einsprache richtete sich einzig gegen das Gehege für die Hunde und den damit verbundenen Lärm.