RPG und Art. 42b Abs. 5 RPV). Die Aussenanlagen können für die hobbymässige Beschäftigung mit den Tieren genutzt werden, soweit damit keine baulichen Änderungen verbunden sind und keine neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen (Art. 24e Abs. 3 RPG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 24d Abs. 3 RPG (Art. 24e Abs. 5 RPG). d) In seiner gestützt auf die Baugesuchsunterlagen erfolgten Verfügung vom 17. November 2017 beurteilte das AGR die bereits gebauten bzw. geplanten Veränderungen als nicht erheblich und erteilte die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der 12 ZBl 91/1990 S. 187 E. 5 b