Bei dem Wohnhaus samt Umschwung der Beschwerdeführenden handelt es sich um eine altrechtliche Baute bzw. Anlage im Sinn von Art. 24c RPG. Die fraglichen Bauten und Anlagen sind grundsätzlich in ihrem Bestand geschützt und können erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden. Vorbehalten bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung.