Nach Art. 24 RPG können Ausnahmebewilligungen zur Errichtung von Bauten und Anlagen oder zu deren Zweckänderung erteilt werden, wenn der Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Das Bundesgericht hat unter diesem Titel Tierheime und grössere Hundehaltungen in der Landwirtschaftszone als grundsätzlich negativ standortgebunden erachtet.12 Voraussetzung ist allerdings, dass mögliche Alternativ-Standorte ernsthaft evaluiert worden sind.13 Bei dem Wohnhaus samt Umschwung der Beschwerdeführenden handelt es sich um eine altrechtliche Baute bzw. Anlage im Sinn von Art.