Hundehaltung und das Gerätehaus keiner landwirtschaftlichen Nutzung. Auch die Stützmauer hat keinen Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Weder die Nutzung noch die bereits gebauten oder geplanten Anlagen sind deshalb zonenkonform. Sie können somit nur mit einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG bewilligt werden.