Deshalb räumt das Gesetz der Bauherrschaft im Wiederherstellungsverfahren die Möglichkeit ein, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG). Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren, das nach den Bestimmungen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens (Art. 32 ff. BauG) eingeleitet und durchgeführt wird, ist zu prüfen, ob das ausgeführte Bauvorhaben den massgebenden Vorschriften entspricht und daher ganz oder teilweise (nachträglich) bewilligt werden kann.10