Es wäre indessen unverhältnismässig, wenn allein aufgrund einer (noch) nicht eingeholten Baubewilligung immer unverzüglich der Abbruch bzw. die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angeordnet würde. Erweist sich das ohne Baubewilligung ausgeführte Bauvorhaben nachträglich als bewilligungsfähig und liegt seine Rechtswidrigkeit folglich einzig darin, dass nicht vorgängig eine Baubewilligung eingeholt wurde, wäre der Abbruch bzw. die Wiederherstellung nicht gerechtfertigt. Deshalb räumt das Gesetz der Bauherrschaft im Wiederherstellungsverfahren die Möglichkeit ein, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen (Art.