46 BauG, dass bei Bauvorhaben, die ohne bzw. in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt werden, die Einstellung der Bauarbeiten anzuordnen und eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme anzusetzen ist. Wer eine Baute errichtet, ohne zuvor die erforderliche Baubewilligung einzuholen, läuft stets Gefahr, das Bauwerk gegebenenfalls wieder abbrechen zu müssen, wenn sich im Nachhinein erweist, dass die (materiellen) baurechtlichen Vorschriften nicht eingehalten sind.