b) Nach Art. 1a Abs. 3 Satz 1 BauG darf mit der Ausführung von bewilligungspflichtigen Bauvorhaben grundsätzlich erst begonnen werden, wenn die erforderliche Baubewilligung sowie allenfalls nötige weitere Bewilligungen rechtskräftig erteilt sind. Dementsprechend bestimmt Art. 46 BauG, dass bei Bauvorhaben, die ohne bzw. in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt werden, die Einstellung der Bauarbeiten anzuordnen und eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme anzusetzen ist.