6 und 6a BewD8 im Einzelnen festgelegt, was keiner Baubewilligung bedarf. Art. 7 BewD enthält den Vorbehalt, dass auch diese Bauvorhaben eine Baubewilligung benötigen, wenn sie ausserhalb der Bauzone liegen und geeignet sind, die Nutzugsordnung zu beeinflussen, indem sie beispielsweise den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Angesichts der Zahl der gehaltenen Hunde und der Grösse der Hundegehege kann im vorliegenden Fall unbestritten nicht mehr von einer baubewilligungsfreien kleinen Nebenanlage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD gesprochen werden.9 Das gilt umso mehr, als sich das Vorhaben ausserhalb der Bauzone befindet.