a) Die Beschwerdeführenden haben ohne Bewilligung eine Anlage mit fünf Hundegehegen für ihre 17 Hunde gebaut. Nach Art. 22 Abs. 1 und Art. 24 RPG dürfen Bauten und Anlagen inner- und ausserhalb der Bauzonen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden.6 Dabei handelt es sich um einen bundesrechtlichen Minimalstandard, den die Kantone nicht unterschreiten dürfen.7 Der bernische Gesetzgeber hat die baubewilligungspflichtigen und baubewilligungsfreien Vorhaben in den Art. 1a und Art. 1b BauG in genereller Art und Weise definiert und in den Art. 6 und 6a BewD8 im Einzelnen festgelegt, was keiner Baubewilligung bedarf.